JVEG
(Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz)
Gesetz
über die Vergütung von Sachverständigen,
Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und
Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen
Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen
und Dritten
- Auszug -
Abschnitt 3
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und
Übersetzern
§ 8
Grundsatz der Vergütung
(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten
als Vergütung
1. ein
Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4. Ersatz
für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und
12).
(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen
ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit
einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten
gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll
gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls
beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle
Stunde ergebenden Betrags.
(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder
Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer
Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der
Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern,
die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann
unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse,
insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach
billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1
bestimmte Vergütung gewährt werden.
§ 9
Honorar für die Leistung der Sachverständigen und
Dolmetscher
(1) Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein
Honorar
in der Honorargruppe ... |
in Höhe von ... Euro |
1 |
50 |
2 |
55 |
3 |
60 |
4 |
65 |
5 |
70 |
6 |
75 |
7 |
80 |
8 |
85 |
9 |
90 |
10 |
95 |
M1 |
50 |
M2 |
60 |
M3 |
85 |
Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe
bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf
einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe
genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der
allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und
außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer
Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies
gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder
psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der
in keiner Honorargruppe genannt wird. Erfolgt die
Leistung auf mehreren Sachgebieten oder betrifft das
medizinische oder psychologische Gutachten mehrere
Gegenstände und sind die Sachgebiete oder Gegenstände
verschiedenen Honorargruppen zugeordnet, bemisst sich
das Honorar einheitlich für die gesamte erforderliche
Zeit nach der höchsten dieser Honorargruppen; jedoch
gilt Satz 3 entsprechend, wenn dies mit Rücksicht auf
den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen
Ergebnis führen würde. § 4 gilt entsprechend mit der
Maßgabe, dass die Beschwerde auch zulässig ist, wenn der
Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht
übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der
Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden
ist.
(2) Im Fall des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der
Insolvenzordnung beträgt das Honorar des
Sachverständigen abweichend von Absatz 1 für jede Stunde
65 Euro.
(3) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde
55 Euro. Ein ausschließlich als Dolmetscher Tätiger
erhält eine Ausfallentschädigung in Höhe von höchstens
55 Euro, soweit er durch die Aufhebung eines Termins, zu
dem er geladen war und dessen Aufhebung nicht durch
einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
einen Einkommensverlust erlitten hat und ihm die
Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden
vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist.
§ 10
Honorar für besondere Leistungen
(1) Soweit ein Sachverständiger oder ein
sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der
Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder
die Entschädigung nach dieser Anlage.
(2) Für Leistungen der in Abschnitt O des
Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage
zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst
sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses
Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz.
§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für
Ärzte gelten entsprechend; im Übrigen bleiben die §§ 7
und 12 unberührt.
(3) Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz
1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist,
erhält der Berechtigte ein Honorar nach der
Honorargruppe 1.
§ 11
Honorar für Übersetzungen
(1) Das Honorar für eine Übersetzung beträgt 1,25 Euro
für jeweils angefangene 55 Anschläge des schriftlichen
Textes. Ist die Übersetzung, insbesondere wegen der
Verwendung von Fachausdrücken oder wegen schwerer
Lesbarkeit des Textes, erheblich erschwert, erhöht sich
das Honorar auf 1,85 Euro, bei außergewöhnlich
schwierigen Texten auf 4 Euro. Maßgebend für die Anzahl
der Anschläge ist der Text in der Zielsprache; werden
jedoch nur in der Ausgangssprache lateinische
Schriftzeichen verwendet, ist die Anzahl der Anschläge
des Textes in der Ausgangssprache maßgebend. Wäre eine
Zählung der Anschläge mit unverhältnismäßigem Aufwand
verbunden, wird deren Anzahl unter Berücksichtigung der
durchschnittlichen Anzahl der Anschläge je Zeile nach
der Anzahl der Zeilen bestimmt.
(2) Für eine oder für mehrere Übersetzungen aufgrund
desselben Auftrags beträgt das Honorar mindestens 15
Euro.
(3) Soweit die Leistung des Übersetzers in der
Überprüfung von Schriftstücken oder Aufzeichnungen der
Telekommunikation auf bestimmte Inhalte besteht, ohne
dass er insoweit eine schriftliche Übersetzung
anfertigen muss, erhält er ein Honorar wie ein
Dolmetscher.
§ 12
Ersatz für besondere Aufwendungen
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,
sind mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 auch die
üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des
Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene
Aufwand abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt
1. die für
die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der
Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten,
einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für
Hilfskräfte, sowie die für eine Untersuchung
verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;
2. für die
zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens
erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle
tretenden Ausdrucke 2 Euro für den ersten Abzug oder
Ausdruck und 0,50 Euro für jeden weiteren Abzug oder
Ausdruck;
3. für die
Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je
angefangene 1 000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge
nicht bekannt, ist diese zu schätzen;
4. die auf
die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese
nicht nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes
unerhoben bleibt.
(2) Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1)
entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen
Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der
als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu
ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der
Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte
Gemeinkosten veranlasst.
§ 13
Besondere Vergütung
(1) Sind die Gerichtskosten nach der jeweiligen
Verfahrensordnung in jedem Fall den Parteien oder den
Beteiligten aufzuerlegen und haben sich diese dem
Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend
von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung
einverstanden erklärt, wird der Sachverständige,
Dolmetscher oder Übersetzer unter Gewährung dieser
Vergütung erst herangezogen, wenn ein ausreichender
Betrag für die gesamte Vergütung an die Staatskasse
gezahlt ist.
(2) Die Erklärung nur einer Partei oder eines
Beteiligten genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz
nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf ein
Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11
bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll
nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach §
9 oder § 11 zulässigen Honorars nicht überschritten
wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die andere
Partei oder die anderen Beteiligten zu hören. Die
Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind
unanfechtbar.
(3) Derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
bewilligt worden ist, kann eine Erklärung nach Absatz 1
nur abgeben, die sich auf den Stundensatz nach § 9 oder
bei schriftlichen Übersetzungen auf ein Honorar für
jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht. Wäre
er ohne Rücksicht auf die Prozess- oder
Verfahrenskostenhilfe zur vorschussweisen Zahlung der
Vergütung verpflichtet, hat er einen ausreichenden
Betrag für das gegenüber der gesetzlichen Regelung oder
der vereinbarten Vergütung (§ 14) zu erwartende
zusätzliche Honorar an die Staatskasse zu zahlen; § 122
Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung ist
insoweit nicht anzuwenden. Der Betrag wird durch
unanfechtbaren Beschluss festgesetzt.
(4) Ist eine Vereinbarung nach den Absätzen 1 und 3 zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und ist
derjenige, dem Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe
bewilligt worden ist, zur Zahlung des nach Absatz 3 Satz
2 erforderlichen Betrags außerstande, bedarf es der
Zahlung nicht, wenn das Gericht seiner Erklärung
zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn
das Eineinhalbfache des nach § 9 oder § 11 zulässigen
Honorars nicht überschritten wird. Die Zustimmung und
die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.
(5) Im Musterverfahren nach dem
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz ist die Vergütung
unabhängig davon zu gewähren, ob ein ausreichender
Betrag an die Staatskasse gezahlt ist. Im Fall des
Absatzes 2 genügt die Erklärung eines Beteiligten (§ 8
des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes). Die
Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden. Die Anhörung der
übrigen Beteiligten kann dadurch ersetzt werden, dass
die Vergütungshöhe, für die die Zustimmung des Gerichts
erteilt werden soll, öffentlich bekannt gemacht wird.
Die öffentliche Bekanntmachung wird durch Eintragung in
das Klageregister nach § 2 des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes bewirkt.
Zwischen der öffentlichen Bekanntmachung und der
Entscheidung über die Zustimmung müssen mindestens vier
Wochen liegen.
(6) Hat sich eine Partei oder ein Beteiligter dem
Gericht gegenüber mit einem bestimmten Stundensatz nach
§ 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen mit einem
bestimmten Honorar für jeweils angefangene 55 Anschläge
nach § 11 einverstanden erklärt, ist dieses Honorar zu
gewähren, wenn die Partei oder der Beteiligte zugleich
erklärt, die entstehenden Mehrkosten zu übernehmen und
wenn ein ausreichender Betrag für das gegenüber der
gesetzlichen Regelung oder der vereinbarten Vergütung (§
14) zu erwartende zusätzliche Honorar an die Staatskasse
gezahlt ist; eine nach anderen Vorschriften bestehende
Vorschusspflicht wegen der gesetzlichen oder
vereinbarten Vergütung bleibt hiervon unberührt.
Gegenüber der Staatskasse haften mehrere Personen, die
eine Erklärung nach Satz 1 abgegeben haben, als
Gesamtschuldner, im Innenverhältnis nach Kopfteilen. Die
Mehrkosten gehören nicht zu den Kosten des Verfahrens.
(7) In den Fällen der Absätze 3 und 6 bestimmt das
Gericht zugleich mit der Festsetzung des vorab an die
Staatskasse zu zahlenden Betrags, welcher Honorargruppe
die Leistung des Sachverständigen ohne Berücksichtigung
der Erklärungen der Parteien oder Beteiligten zuzuordnen
oder mit welchem Betrag für 55 Anschläge in diesem Fall
eine Übersetzung zu honorieren wäre.
§ 14
Vereinbarung der Vergütung
Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die
häufiger herangezogen werden, kann die oberste
Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes
die obersten Bundesbehörde, oder eine von diesen
bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu
gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem
Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.
Quelle:
http://www.gesetze-im-internet.de/jveg/index.html
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